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Externer Gefahrgutbeauftragter

Wenn ein Unternehmer an der Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 GbV) beteiligt ist, d.h.  

  • wenn er gefährliche Güter verpackt oder
  • verlädt oder
  • befördert oder
  • entlädt, empfängt, auspackt oder
  • Verpackungen, Behälter, oder Fahrzeuge zur Beförderung herstellt,

und ihm nach den geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind (z.B. als Absender, Verlader, Beförderer nach §§ 17-34 GGVSEB)- dann muss er mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 3 GbV).
Das bedeutet, sobald eine kennzeichnungspflichtige Beförderung in Auftrag gegeben oder durchgeführt wird, steht das Unternehmen in der Pflicht.

 

Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (§ 8 GbV) Auszug:

  • Beratung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
  • Anzeige von Mängeln und Empfehlungen für den Unternehmer,
  • Erstellung eines Jahresberichtes für den Transport gefährlicher Güter
  • Erstellung von Unfallberichten

Das Gefahrgutbüro Dr. Günther & Köhler GbR steht Ihnen als kompetenter Partner für die externe Gefahrgutbeauftragtenbetreuung zur Verfügung.

Durch die Qualifikation unserer Mitarbeiter sind wir in den Verkehrsträgern Straße, Schiene und See anerkannt und zugelassen.

Gefahrgutbüro Günther & Köhler GbR
Bahnhofstraße 20
09244 Lichtenau

Schulungsort/Büro
Bahnhofstraße 20
09244 Lichtenau
Telefon: 037208 / 887870
E-Mail: info(at)adr-guenther.de

 
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