Externer Gefahrgutbeauftragter
Wenn ein Unternehmer an der Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 GbV) beteiligt ist, d.h.
- wenn er gefährliche Güter verpackt oder
- verlädt oder
- befördert oder
- entlädt, empfängt, auspackt oder
- Verpackungen, Behälter, oder Fahrzeuge zur Beförderung herstellt,
und ihm nach den geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind (z.B. als Absender, Verlader, Beförderer nach §§ 17-34 GGVSEB)- dann muss er mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 3 GbV).
Das bedeutet, sobald eine kennzeichnungspflichtige Beförderung in Auftrag gegeben oder durchgeführt wird, steht das Unternehmen in der Pflicht.
Pflichten des Gefahrgutbeauftragten (§ 8 GbV) Auszug:
- Beratung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
- Anzeige von Mängeln und Empfehlungen für den Unternehmer,
- Erstellung eines Jahresberichtes für den Transport gefährlicher Güter
- Erstellung von Unfallberichten
Das Gefahrgutbüro Dr. Günther & Köhler GbR steht Ihnen als kompetenter Partner für die externe Gefahrgutbeauftragtenbetreuung zur Verfügung.
Durch die Qualifikation unserer Mitarbeiter sind wir in den Verkehrsträgern Straße, Schiene und See anerkannt und zugelassen.